Position · Krankenkassenbeiträge · 9. Juli 2026

GKV-Reform und Solo-Selbstständige: Warum die Reform einen blinden Fleck lässt

Die geplante Stabilisierung der Krankenkassenbeiträge belastet Versicherte, Patient:innen und Haushalte mit Familienversicherung – ohne das Kernproblem niedrig verdienender Selbstständiger zu lösen.

Ich bin die Wirtschaft! / Roland Weiniger

Das Wichtigste in Kürze

  • Für niedrig verdienende hauptberuflich Selbstständige wird die Mindestbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gelöst.
  • Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen ihre Beiträge grundsätzlich ohne Arbeitgeberanteil.
  • Die geplante außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze kann Selbstständige oberhalb der Grenze stärker treffen als abhängig Beschäftigte.
  • Ab 2028 soll für viele beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner ein zusätzlicher Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten erhoben werden.
  • Die Familienversicherung bleibt für Kinder beitragsfrei, für viele Ehegatten- und Lebenspartnerkonstellationen kann sie aber zur zusätzlichen Haushaltsbelastung werden.
  • Zuzahlungen sollen um 50 Prozent steigen; Belastungsgrenzen bleiben bestehen.
  • Die Reform stabilisiert die GKV-Finanzen, berücksichtigt aber die besondere Lage von Solo-Selbstständigen mit niedrigen und schwankenden Einkommen nicht eigenständig.

Vor der geplanten Bundestagsabstimmung über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz warnt Roland Weiniger, Initiator der Kampagne „Ich bin die Wirtschaft!", vor neuen Belastungen für Solo-Selbstständige, Freiberufler:innen sowie Haushalte mit niedrigen oder schwankenden Einkommen. Der Bundestag soll am Freitag, 10. Juli 2026, namentlich über die Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung in der vom Gesundheitsausschuss umfassend geänderten Fassung abstimmen; maßgeblich ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit auf Bundestagsdrucksache 21/7016 vom 8. Juli 2026.

Die Kampagne „Ich bin die Wirtschaft!" macht die wirtschaftliche Bedeutung von Solo-Selbstständigen und Freiberufler:innen sichtbar, sammelt ihre Erfahrungen und will politische Verbesserungen für diese Berufsgruppen anstoßen. Genau in diesem Sinne kritisiert Weiniger die geplante Reform: Sie stabilisiert die GKV-Finanzen, aber sie löst nicht die besondere Beitragsproblematik von Selbstständigen mit niedrigen und schwankenden Einkommen.

Die Ausgangslage: Milliardenlücke in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Bundesregierung begründet das Gesetz mit der angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Beschlussempfehlung wird für 2027 eine Deckungslücke von 15,3 Milliarden Euro genannt; bis 2030 könnte sie auf 40,4 Milliarden Euro steigen. Das Gesetz soll nach den Berechnungen der Bundesregierung eine Gesamtentlastung von 16,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, 23,1 Milliarden Euro 2028, 31,1 Milliarden Euro 2029 und 38,1 Milliarden Euro 2030 bringen.

Diese Entlastung kommt nicht nur durch Einsparungen im System zustande. Nach der Tabelle in der Bundestagsdrucksache sollen Patient:innen 2027 mit 2,5 Milliarden Euro und 2030 mit 2,8 Milliarden Euro beitragen. Die Mitglieder der GKV werden durch höhere Bemessungsgrenzen und den ab 2028 vorgesehenen Zuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner mit 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 2,8 Milliarden Euro im Jahr 2030 belastet.

Für Solo-Selbstständige ist genau dieser Punkt entscheidend: Die Reform spricht nicht ausdrücklich von einem „Selbstständigenbeitrag". Ihre Wirkung entsteht indirekt – über die Beitragsbemessung, die Familienversicherung, Zuzahlungen, Leistungsänderungen, Krankengeldregelungen und bei manchen auch über Arbeitgeberpflichten bei Minijobs.

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

ThemaZahl / RegelungBedeutung für Solo-Selbstständige
Prognostizierte GKV-Deckungslücke15,3 Mrd. € 2027; 40,4 Mrd. € 2030Begründung der Reform
Gesamtentlastung durch Gesetz16,3 Mrd. € 2027; 38,1 Mrd. € 2030Reform verteilt Einsparungen und Mehrbelastungen
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 20262,9 %Grundlage aktueller Beitragsberechnungen
Allgemeiner Beitragssatz 202614,6 %Mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag
Ermäßigter Beitragssatz 202614,0 %Ohne Krankengeldanspruch
Beitragsbemessungsgrenze 20265.812,50 € mtl. / 69.750 € jährl.Bis zu dieser Grenze werden GKV-Beiträge erhoben
Geplante Sonderanhebung 2027zusätzlich 300 € mtl.Für Selbstständige oberhalb der Grenze potenziell volle Eigenbelastung
Mindestbemessungsgrundlage 20261.318,33 € mtl.Auch bei sehr niedrigem Gewinn zahlen freiwillig Versicherte mindestens darauf
Mindestbeitrag GKV 2026 ohne Krankengeld222,80 € mtl.Nur Krankenversicherung, inkl. Ø-Zusatzbeitrag
Mindestbeitrag GKV 2026 mit Krankengeld230,71 € mtl.Nur Krankenversicherung, inkl. Ø-Zusatzbeitrag
Familienversicherung Einkommensgrenze 2026565 € mtl.Wichtig für nebenberuflich Selbstständige und Partner:innen
Neuer Familienversicherungszuschlag2,5 ProzentpunkteAb 2028 für viele mitversicherte Ehegatten/Lebenspartner
ZuzahlungenErhöhung um 50 %Belastungsgrenzen bleiben: 1 % / 2 % des Haushaltsbruttoeinkommens
ZahnersatzFestzuschuss zurück von 60 auf 50 %Härtefallregelung für niedrige Einkommen bleibt
Krankengeld70 % des Bruttoeinkommens, bis 78 WochenHöhe und Dauer bleiben laut BMG erhalten
Teil-Arbeitsunfähigkeit25, 50 oder 75 %Relevant für Versicherte mit Krankengeldanspruch

Warum die Mindestbemessung das Kernproblem bleibt

Für viele Solo-Selbstständige ist nicht die Beitragsbemessungsgrenze das Hauptproblem. Diese trifft vor allem höhere Einkommen. Das Problem niedriger und schwankender Einkommen liegt tiefer: Wer hauptberuflich selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt nicht einfach proportional nach dem tatsächlichen Gewinn des schwachen Monats. Es gilt eine Mindestbemessungsgrundlage.

2026 beträgt diese Mindestbemessungsgrundlage 1.318,33 Euro monatlich. Auch wer in einem Monat deutlich weniger Gewinn erzielt, zahlt in der GKV mindestens auf diese rechnerische Grundlage. Bei Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags liegt der Mindestbeitrag in der Krankenversicherung bei 222,80 Euro ohne Krankengeldanspruch und 230,71 Euro mit Krankengeldanspruch. Pflegeversicherung, Altersvorsorge, Berufshaftpflicht, Software, Miete, Betriebskosten und Steuern kommen hinzu.

Die Reform nimmt zusätzliche Einnahmen und Einsparungen in den Blick, aber sie verändert die Mindestbemessungslogik nicht. Für Solo-Selbstständige mit Projektlücken, verspäteten Zahlungen oder saisonalen Schwankungen bleibt der Beitrag ein Fixkostenblock, der gerade in schwachen Monaten besonders schwer wiegt.
— Roland Weiniger, Initiator „Ich bin die Wirtschaft!"

Das ist kein Randphänomen. Laut Institut für Mittelstandsforschung Bonn gab es 2024 in Deutschland rund 3,6 Millionen Selbstständige. Rund 1,8 Millionen beziehungsweise 50,6 Prozent davon waren Solo-Selbstständige ohne Beschäftigte. Die Selbstständigenquote lag 2024 bei 8,4 Prozent.

Das Statistische Bundesamt weist ergänzend aus, dass 2024 3,6 Prozent aller Erwerbstätigen zwischen 15 und 64 Jahren Solo-Selbstständige waren. Bei Frauen lag der Anteil bei 3,3 Prozent, bei Männern bei 3,9 Prozent. Besonders hoch war der Anteil bei den 55- bis 64-Jährigen mit 5,5 Prozent. Destatis beschreibt Solo-Selbstständigkeit zudem ausdrücklich als Erwerbsform mit eigenverantwortlicher Finanzierung von Kranken- und Rentenversicherung sowie erhöhtem unternehmerischem Risiko.

Viele Selbstständige stehen wirtschaftlich gut da – aber eine relevante Minderheit nicht

Eine faktenbasierte Debatte muss differenzieren: Selbstständigkeit ist nicht automatisch prekär. Viele Selbstständige stehen wirtschaftlich stabil da. Aber die soziale Lage ist sehr unterschiedlich. Eine Untersuchung von DIW Econ und infas im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales befragte 2024 mehr als 2.000 Selbstständige zu Erwerbssituation, Einkommen, Finanzen und sozialer Absicherung.

DIW Econ fasst den Befund so zusammen: Die Mehrheit der Selbstständigen befindet sich im Durchschnitt wirtschaftlich und sozial in einer guten Lage. Gleichzeitig befinden sich etwa 15 bis 25 Prozent der Selbstständigen in einer schlechten sozialen Lage. Betroffen sind demnach vor allem Solo-Selbstständige, Frauen, Selbstständige mit direktem Migrationshintergrund und ausschließlich nebenberuflich Selbstständige.

Gerade diese Gruppe wird durch die Reform nicht gezielt entlastet. Die Mindestbemessung bleibt bestehen. Familienversicherung wird für viele Haushalte teurer. Zuzahlungen steigen. Und bei höherem Einkommen wirkt die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei Selbstständigen anders als bei abhängig Beschäftigten, weil kein Arbeitgeberanteil existiert.

Familienversicherung: Aus beitragsfreier Absicherung wird für viele ein Zuschlag

Ein besonders sensibler Punkt ist die Familienversicherung. Nach geltender Systematik können Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner:innen beitragsfrei familienversichert sein, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ihr Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Für 2026 liegt diese Einkommensgrenze bei 565 Euro monatlich.

Die GKV ist stark von dieser Konstruktion geprägt. Das Bundesgesundheitsministerium nennt für 2026 insgesamt 74,2 Millionen GKV-Versicherte, davon 58,6 Millionen beitragszahlende Mitglieder und 15,6 Millionen beitragsfreie GKV-Versicherte, also mitversicherte Familienangehörige und Kinder.

Nach der aktuellen Ausschussfassung soll künftig ein neuer § 242b SGB V eingeführt werden. Die Krankenkassen sollen von Mitgliedern, die einen nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner haben, einen Zuschlag auf den jeweiligen Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten erheben.

Für Solo-Selbstständige ist das deshalb relevant, weil viele Erwerbsbiografien nicht linear verlaufen. Ein Partner kann selbstständig tätig sein, aber nur niedrige oder schwankende Einkünfte erzielen. Eine Person kann in der Aufbauphase einer Selbstständigkeit stehen, Care-Arbeit übernehmen, nur nebenberuflich selbstständig sein oder phasenweise unterhalb der Familienversicherungsgrenze bleiben. Gerade dann war die Familienversicherung bislang eine Brücke. Künftig kann daraus eine zusätzliche Haushaltsbelastung werden.

Die neuen Ausnahmen: Kinder, Pflege, Erwerbsminderung, Alter, Behinderung

Die aktuelle Ausschussfassung enthält Ausnahmen. Der Zuschlag soll nicht erhoben werden, wenn bestimmte Schutzgründe vorliegen. Dazu gehören insbesondere Kinder im Haushalt des familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartners. Wichtig ist die jüngste Änderung: Der Ausnahmetatbestand wurde in der Beschlussempfehlung auf Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres erweitert.

Weitere Ausnahmen betreffen unter anderem nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 an wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, Pflegezeit, Erreichen der Regelaltersgrenze, Pflegegrad 3 bis 5, volle Erwerbsminderung, bestimmte Grundsicherungsfälle sowie einen Grad der Behinderung oder vergleichbare Schädigungsfolgen von mindestens 60.

Diese Ausnahmen sind wichtig, ändern aber nichts am Grundsatz: Für viele Haushalte, in denen ein Ehegatte oder Lebenspartner aus wirtschaftlichen, familiären oder beruflichen Gründen nur geringes Einkommen erzielt, wird die Familienversicherung nicht mehr vollständig beitragsfrei bleiben.

Das Bundesgesundheitsministerium formuliert den Zuschlag in seinen FAQ als 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners; die Beschlussempfehlung spricht präziser von einem Zuschlag auf den jeweiligen Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige ist entscheidend, dass sie ihre Beiträge grundsätzlich selbst tragen.

Beitragsbemessungsgrenze: Für Arbeitnehmer rund 25 Euro, für Selbstständige anders zu bewerten

Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2027 einmalig zusätzlich um 300 Euro monatlich angehoben werden. Das BMG beziffert die Mehrbelastung für GKV-Mitglieder mit hohem Einkommen auf rund 25 Euro im Monat. Diese Angabe ist aus der Arbeitnehmerperspektive nachvollziehbar, weil Beiträge grundsätzlich paritätisch getragen werden.

Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige greift diese Darstellung aber zu kurz. Sie haben keinen Arbeitgeber, der die Hälfte des Beitrags übernimmt. Bei Anwendung der 2026er Beitragssätze ergibt eine zusätzliche Bemessungsgrundlage von 300 Euro rechnerisch:

SituationBeitragssatz inkl. Ø-Zusatzbeitrag 2026Zusätzlicher Beitrag auf 300 €
Ohne Krankengeldanspruch14,0 % + 2,9 % = 16,9 %50,70 € mtl.
Mit Krankengeldanspruch14,6 % + 2,9 % = 17,5 %52,50 € mtl.

Das ist keine allgemeine Belastung für alle Selbstständigen. Sie betrifft nur diejenigen, deren beitragspflichtige Einnahmen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegen. Aber politisch ist der Unterschied wichtig: Dieselbe gesetzliche Änderung wirkt bei abhängig Beschäftigten und freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen nicht gleich, weil die paritätische Finanzierung bei Selbstständigen fehlt.

Höhere Zuzahlungen: kleine Beträge, große Wirkung bei wenig Liquidität

Die Reform sieht auch höhere Zuzahlungen vor. Nach Darstellung des BMG sollen die Zuzahlungen um 50 Prozent steigen. Begründet wird dies damit, dass die Zuzahlungsregelungen seit 2004 weitgehend unverändert seien und Verbraucherpreise sowie Löhne von 2004 bis 2024 um etwa 50 Prozent gestiegen seien. Die Belastungsgrenzen bleiben bestehen: 1 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens für chronisch kranke Menschen und 2 Prozent für alle anderen.

Für Solo-Selbstständige ist das Liquiditätsthema zentral. Belastungsgrenzen schützen vor Überforderung im Jahresverlauf, aber Zuzahlungen fallen im Alltag sofort an. Wer in einem schwachen Monat geringe Einnahmen hat, muss die Ausgabe zunächst leisten, Belege sammeln und Entlastung gegebenenfalls aktiv beantragen oder geltend machen. In der Bundestagsdrucksache wird der Beitrag von Patient:innen durch Leistungsanpassungen und höhere Zuzahlungen mit 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 2,8 Milliarden Euro im Jahr 2030 beziffert.

Leistungsänderungen: Zahnersatz, Homöopathie und Anthroposophie

Neben Beiträgen und Zuzahlungen enthält die Reform auch Leistungsanpassungen. Leistungen und Arzneimittel aus Homöopathie und Anthroposophie sollen künftig nicht mehr erstattungsfähig sein. Beim Zahnersatz soll der Festzuschuss für die Regelversorgung auf den Stand vor Oktober 2020 zurückkehren: von 60 auf 50 Prozent. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, soll nach fünf Jahren wieder 60 statt 70 Prozent und nach zehn Jahren wieder 65 statt 75 Prozent erhalten. Die Härtefallregelung für Versicherte mit niedrigen Einkommen soll bestehen bleiben; diese erhalten die Kosten der Regelversorgung weiterhin vollständig erstattet.

Für niedrig verdienende Selbstständige ist die Härtefallregelung deshalb wichtig. Sie ersetzt aber keine niedrigere laufende Beitragsbelastung. Sie wirkt punktuell bei Zahnersatz, nicht bei der strukturellen Monatsbelastung durch Krankenversicherungsbeiträge.

Krankengeld: Höhe bleibt, Struktur wird geändert

Das BMG stellt klar, dass das Krankengeld nicht abgesenkt werden soll. Die Höhe bleibt bei 70 Prozent des Bruttoeinkommens; die mögliche Bezugsdauer bleibt bei 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Neu hinzukommen soll die Teil-Arbeitsunfähigkeit mit Teil-Krankengeld. Ärztinnen und Ärzte sollen künftig drei Stufen feststellen können: 25, 50 oder 75 Prozent.

Für Selbstständige ist das nur relevant, wenn sie überhaupt einen Krankengeldanspruch abgesichert haben. Viele freiwillig Versicherte zahlen den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch oder nutzen Wahltarife. Wer Krankengeld abgesichert hat, könnte durch Teil-Krankengeld in bestimmten Fällen flexibler wieder einsteigen. Gleichzeitig bleibt die praktische Frage, wie Teilarbeitsfähigkeit bei selbstständiger Arbeit konkret bewertet wird: Ein Angestellter kann teilweise arbeiten, wenn Arbeitgeber und Arbeitsorganisation mitspielen. Bei Selbstständigen hängen Aufträge, Fristen, Kundenerwartungen und Zahlungseingänge oft unmittelbar an der eigenen Person.

Für selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen in der Künstlersozialversicherung enthält die Ausschussfassung eine besondere Klarstellung: Beim teilweisen Bezug von Krankengeld bleibt das Einkommen aus der verbleibenden künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit beitragspflichtig; sinkt durch Teilarbeitsunfähigkeit das voraussichtliche Jahreseinkommen, müssen Versicherte ihre Einkommensprognose gegenüber der Künstlersozialkasse korrigieren.

Freie Berufe und Künstlersozialversicherung: nicht alle Selbstständigen sind gleich betroffen

Die Gruppe der Freien Berufe ist groß und heterogen. Nach Berechnungen des Instituts für Freie Berufe Nürnberg, die das IfM Bonn ausweist, gab es zu Beginn des Jahres 2025 rund 1.492.000 Selbstständige in den Freien Berufen. Zwischen 2020 und 2025 stieg ihre Zahl um rund 42.000 beziehungsweise 2,9 Prozent; seit 2005 sogar um rund 74 Prozent.

Innerhalb der Freien Berufe sind die Absicherungssysteme sehr unterschiedlich. Selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung arbeitnehmerähnlich pflichtversichert. Sie zahlen die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse; die andere Hälfte wird über Bundeszuschuss und Künstlersozialabgabe finanziert. Das versicherte Mindesteinkommen liegt bei 3.900 Euro jährlich; Ausnahmen bestehen bei schwankendem Einkommen und für Berufsanfänger:innen.

Das zeigt: Die Reform trifft nicht alle Selbstständigen identisch. Wer über die KSK abgesichert ist, steht anders da als freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige außerhalb der KSK. Wer privat versichert ist, ist wiederum anders betroffen. Aber für die politische Bewertung bleibt entscheidend: Das Gesetz enthält keine eigenständige Lösung für hauptberuflich Solo-Selbstständige mit niedrigen und schwankenden Einkommen in der freiwilligen GKV.

Minijobs: Zusatzbelastung für kleine Selbstständige mit Beschäftigten

Ein weiterer Punkt betrifft Solo-Selbstständige nur dann, wenn sie selbst als Arbeitgeber auftreten, etwa mit einer geringfügig beschäftigten Hilfe. Der Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte soll künftig auf Basis des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag erhoben werden. In der Finanzwirkung rechnet die Beschlussempfehlung beim „Beitrag für geringfügig Beschäftigte" mit Mehreinnahmen von 1,9 Milliarden Euro jährlich.

Für klassische Solo-Selbstständige ohne Beschäftigte spielt das keine Rolle. Für kleine Selbstständige, die punktuell Minijobs nutzen, kann es aber ein zusätzlicher Kostenfaktor sein.

Was die Reform nicht löst

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt an der Finanzierungsseite der gesetzlichen Krankenversicherung an. Es dämpft Ausgaben, erhöht bestimmte Einnahmen und verschiebt Belastungen. Was es nach aktuellem Stand nicht tut:

  • Es senkt nicht die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige.
  • Es schafft keinen Arbeitgeberanteil für Solo-Selbstständige.
  • Es macht hauptberuflich Selbstständige mit sehr niedrigem Einkommen nicht automatisch familienversicherbar.
  • Es schafft keine eigenständige Härtefalllogik für stark schwankende selbstständige Einkommen.
  • Es löst nicht das Problem, dass Beiträge, Nachweise, Vorauszahlungen, Nachforderungen und Erstattungen bei Selbstständigen oft mit erheblichen Liquiditätsrisiken verbunden sind.

Genau deshalb spricht Roland Weiniger von einem blinden Fleck der Sozialpolitik. Die Reform behandelt Solo-Selbstständige nicht als eigene Erwerbsrealität, sondern lässt sie im allgemeinen System der freiwilligen Versicherung mitlaufen.

Politische Einordnung: Stabilisierung ja – aber nicht auf Kosten der Unsichtbaren

Die gesetzliche Krankenversicherung muss finanziell stabilisiert werden. Darüber besteht kaum Streit. Die Frage ist, wer in welchem Umfang belastet wird und wessen Lebensrealität in der Gesetzgebung sichtbar ist.

Für abhängig Beschäftigte ist Krankenversicherung eingebettet in Lohnabrechnung, Arbeitgeberanteil, regelmäßiges Einkommen und klare Arbeitsunfähigkeitslogik. Für Solo-Selbstständige sieht die Realität anders aus: Einnahmen schwanken, Betriebskosten laufen weiter, Auftragspausen sind nicht automatisch Arbeitslosigkeit, Krankheit bedeutet oft unmittelbaren Umsatzverlust, und soziale Sicherung muss vollständig aus dem eigenen Einkommen finanziert werden.

Wer Gründung, Innovation, Kreativität, Beratung, Kultur, Handwerk, Medien, IT, Therapie, Bildung und freie Berufe politisch stärkt, muss diese Erwerbsform auch in der Sozialpolitik eigenständig betrachten.
— Roland Weiniger, Initiator „Ich bin die Wirtschaft!"

Forderungen aus Sicht von „Ich bin die Wirtschaft!"

Aus der Analyse ergeben sich mehrere Anforderungen an eine sozialpolitisch faire Reform:

Erstens braucht es eine realitätsnahe Beitragsbemessung bei niedrigen und schwankenden Einkommen. Wer in einem Monat wenig oder nichts verdient, darf nicht dauerhaft so behandelt werden, als verfüge er über ein stabiles Mindesteinkommen.

Zweitens muss die Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige erneut überprüft werden. Die aktuelle Mindestbelastung ist für viele Niedrigeinkommens-Selbstständige ein erhebliches Risiko.

Drittens müssen Mehrbelastungen ehrlich dargestellt werden. Wenn die Politik bei der Beitragsbemessungsgrenze von rund 25 Euro monatlich spricht, muss sie deutlich sagen, dass diese Rechnung für Arbeitnehmer:innen gilt – nicht ohne Weiteres für Selbstständige ohne Arbeitgeberanteil.

Viertens braucht es Schutz für Haushalte mit selbstständiger Tätigkeit, Care-Arbeit und instabilen Erwerbsverläufen. Die Familienversicherung ist in vielen Fällen keine Bequemlichkeit, sondern eine Brücke durch Gründung, Familienarbeit, Krankheit, Pflege oder berufliche Neuorientierung.

Fünftens braucht es weniger Bürokratie bei Nachweisen, Beitragsanpassungen, Stundungen und Erstattungen. Gerade bei Selbstständigen entscheidet nicht nur die rechnerische Jahresbelastung, sondern die Liquidität im konkreten Monat.

Sechstens müssen Solo-Selbstständige, Freie Berufe und ihre Verbände bei Sozialreformen verbindlich beteiligt werden. Nicht nachträglich, wenn das Gesetz fast fertig ist, sondern frühzeitig.

Aufruf: Erfahrungen mit der Krankenversicherung melden

Die Kampagne „Ich bin die Wirtschaft!" sammelt konkrete Erfahrungen von Solo-Selbstständigen und Freiberufler:innen mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gesucht werden Rückmeldungen zu hohen Mindestbeiträgen, schwankenden Einkommen, Nachforderungen, Beitragsanpassungen, Familienversicherung, Krankengeld, Zuzahlungen, Stundungen, Bürokratie und finanziellen Härten.

Diese Erfahrungen sollen sichtbar gemacht und politisch eingebracht werden. Denn Solo-Selbstständige sind keine Sondergruppe am Rand der Wirtschaft. Sie sind Designer:innen, Journalist:innen, Coaches, Handwerker:innen, IT-Dienstleister:innen, Therapeut:innen, Berater:innen, Kulturarbeiter:innen, Dozent:innen, Fotograf:innen, Autor:innen, Übersetzer:innen und Veranstalter:innen. Sie halten Projekte, Betriebe, Kultur, Bildung, Medien, Beratung und Innovation am Laufen.

Wer Probleme mit der Krankenversicherung hat, kann sich über die Kampagne melden.

Aktueller Anlass: GKV-Reform und Krankenkassenbeiträge. Jede Erfahrung stärkt das Solo-Lagebild und die politische Arbeit der Kampagne.

Aktuelle Pressemitteilung

Zur geplanten Abstimmung über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat die Kampagne eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Weitere Positionen und Statements der Kampagne.

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